Modul Sonstige Anträge

Mit dem Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten tritt § 14b FamFG am 1. Januar 2022 in Kraft. Hiernach sollen Notarinnen und Notare sämtliche Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln, wenn sie sich an ein Gericht in einem Verfahren wenden, welches dem FamFG als Verfahrensordnung folgt (§ 14b Abs. 2 S. 1 FamFG-2022). Die zwingend schriftlich einzureichenden Anträge und Erklärungen im FamFG-Verfahren müssen künftig als elektronisches Dokument übermittelt werden (§ 14 b Abs. 1 S. 1 FamFG-2022). Zusätzlich soll einem elektronischen Dokument gemäß § 2 Abs. 3 ERVV ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im XJustiz-Format beigefügt werden.

Um Sie bei der Erfüllung der durch die Einfügung von § 14b FamFG entstehenden Anforderungen und unter Beachtung des Erfordernisses gemäß § 2 Abs. 3 ERVV zu unterstützen, wird das weitere XNotar-Modul Sonstige Anträge bereitgestellt.

Gemäß Rundschreiben der Bundesnotarkammer vom Rundschreiben Nr. 15/2021 vom 17. November 2021 empfiehlt diese allen Notarinnen und Notaren ab dem 1. Januar 2022 grundsätzlich alle Anträge und Erklärungen in FamFG-Verfahren als elektronisches Dokument zu übermitteln.

Weitere Informationen zum XNotar-Modul Sonstige Anträge finden Sie auch in der Online-Hilfe.

XS
SM
MD
LG